
OVG NRW erklärt Bebauungsplan Nr. 657 der Stadt Remscheid für unwirksam. Stadt und Investor gehen in Revision
Das OVG NRW hat heute den Bebauungsplan Nr. 657 der Stadt Remscheid für unwirksam erklärt. Die Stadt Remscheid bedauert diese Entscheidung, die auf einer erst im Oktober 2019 geänderten höchstrichterlichen Rechtsprechung beruht. Diese konnte logischerweise im Bebauungsplanverfahren und zum Zeitpunkt des zugehörigen Satzungsbeschlusses des Rates im Dezember 2016, also 2 ½ Jahre vor dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes im Oktober 2019, nicht berücksichtigt werden.
Die Stadt Remscheid hat hingegen alles getan und beachtet, was zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses im Dezember 2016 und zum Zeitpunkt der Bekanntmachung des Bebauungsplanes im April 2017 aus rechtlicher und städtebaulicher Sicht zu tun und zu beachten war.
Noch schwerer ist dabei zudem für die Stadt Remscheid nachvollziehbar, dass das OVG NRW entgegen der zwischenzeitlichen Rechtsprechung von Oberverwaltungsgerichten anderer Bundesländer die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17.10.2019 noch verschärfend anwendet. Eine planerhaltende Auslegung des Urteils des Bundesverwaltungsgerichtes wäre insofern auch für den Bebauungsplan Nr. 657 der Stadt Remscheid durchaus möglich gewesen.
Mit dieser Entscheidung wird eine rechtsichere Stadtentwicklungsplanung noch schwerer bis unmöglich, da eine ständig wechselnde Rechtsprechung zum Baurecht in den Bauleitplanverfahren nicht vorhersehbar ist und entsprechend berücksichtig werden kann.
Positiv ist, dass das OVG die Revision gegen das Urteil zugelassen hat. Damit eröffnet das OVG auch von sich aus eine Überprüfung des Urteils durch das Bundesverwaltungsgericht.
Investor und Stadt Remscheid haben heute gemeinsam erklärt, in Revision gehen zu wollen. Gemeinsam mit dem Investor wird die Stadt Remscheid außerdem weitere Schritte prüfen und abstimmen.
Die vom Antragsteller im Normenkontrollverfahren vorgetragenen und von der Bürgerinitiative Lennep e.V. unterstützten Argumente zu Verkehrsbelastung und Umweltverträglichkeit haben bei der Entscheidung des OVG NRW keinerlei Rolle gespielt.
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